Gutachter in Familiensachen
Kritik an Sachverständigen unterliegt der Meinungs,- Presse und Rundfunkfreiheit

Das OLG Celle begründete seine Entscheidung damit, das es sich insgesamt bei den vorgenannten Punkte um zulässige Werturteile bze. die zulässige Verbreitung von Informationen handelt.
Das Gericht verwies in seiner Urteilsbegründung unter anderem auch darauf hin, das das unser Informationsangebot unter das Medienprivileg nach Art. 85 DS-GVO fällt. Selbst wenn man das Medienprivileg für nicht anwendbar gehalten hielte, würde es sich bei den streitgegenständlichen Äusserungen um zulässige Meinungsäusserungen handeln, die aufgrund der Wahrung berechtigter Interessen gemäss Art. 6 Abs 1 Sat 1 Buchst. f) DS-GVO rechtmässig sind. Von zentraler Bedeutung sind dabei vor allem die Meinungs-, Presse und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 11 GRCh. Die hier vorzunehmende Abwägung auf der Grundlage der EU-Grundrechte-Charta (Art. 7,8,11,15,16) würde zu keinem anderem Ergebnis gelangen als die vorgenommene Abwägung der Grundrecht des Grundgesetzes.